Blick von der Praxis in den Garten

Psychotherapie

ist eine von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen anerkannte Leistung.

Nach dem Psychotherapeutengesetz darf sich „Psychotherapeut/in“ nennen, wer ein Hochschulstudium der Psychologie, Medizin (oder im Falle der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten auch der Pädagogik) sowie eine dreijährige Vollzeit oder fünfjährige Teilzeitausbildung für Psychotherapie abgeschlossen hat.

Der Weg zum Psychotherapeuten
Wer einen Psychotherapeuten aufsuchen möchte, kann dies direkt mit seiner Versicherungskarte tun. Eine Überweisung vom Arzt ist nicht notwendig.

Die sog. Psychotherapeutische Sprechstunde bietet die erste Kontaktmöglichkeit zum Psychotherapeuten. Sie dient zur ersten Abklärung der Problematik des Patienten und zur Beratung, welche Behandlungsmöglichkeiten indiziert sind. Ab dem 01.04.2018 muss jeder Patient vor Aufnahme einer Psychotherapie in einer Sprechstunde gewesen sein; eine sich anschließende Therapie muss nicht notwendigerweise beim gleichen Therapeuten stattfinden.

Beantragen einer Psychotherapie

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Nach einer Abklärung im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde, kann eine Psychotherapie bei der Kasse beantragt werden. Der Psychotherapeut wendet sich dafür mit den entsprechenden Formblättern an die Krankenkasse.
Privatversicherte sollten sich vor Aufnahme einer Psychotherapie mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und klären, wie die vertraglichen Bedingungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie aussehen (diese weichen oft von den Bedingungen der gesetzlichen Krankenkassen ab).

Eine Psychotherapie kann nach mindestens zwei (maximal vier) probatorischen Sitzungen beantragt werden. Die probatorischen Sitzungen dienen, allgemein ausgedrückt, zur ersten Abklärung der vorliegenden Problematik. Dazu gehören die Schilderung der Probleme, eine diagnostische Abklärung im Gespräch sowie durch Hinzuziehen standardisierter Testverfahren, eine ausführliche biografische Anamnese, die Entwicklung eines ersten Verständnisses für die Probleme, Psychoedukation und das Entwickeln von Zielen für die Psychotherapie.
Besonders wichtig ist es in diesen ersten Stunden darauf zu achten, ob man sich als Patient/in bei der Therapeutin aufgehoben fühlt und man die therapeutische Beziehung als „stimmig“, „gut“ und hilfreich empfindet. Ist dies nicht der Fall oder ist man sich unsicher, so kann man weitere Therapeuten aufsuchen (dies ist von Seite der Krankenkasse erlaubt und wird auch gezahlt). Ebenso dienen die probatorischen Sitzungen für die Therapeutin zur Klärung, ob sie dem Patienten als Therapeutin hilfreich sein kann. 

Entscheiden sich Patient und Therapeutin gemeinsam für das Beantragen der Psychotherapie, muss der Konsiliarbericht erstellt werden. Dazu wendet sich der Patient an seinen/ihren Hausarzt, Arzt des Vertrauens oder an seinen/ihren Psychiater/in. 
Das Aufsuchen des Arztes und das Erstellen des Konsiliarberichtes dient in erster Linie zur Abklärung ob ggf. körperliche Erkrankungen vorliegen, die die psychische Störung verursachen oder mitbedingen. 

Es folgt dann das formale Beantragen der Psychotherapie, je nach Indikation und Bedingung eine Kurzzeittherapie (12 bzw. 24 Stunden) oder eine Langzeittherapie (60 Stunden) oder auch eine Akutbehandlung (12 Stunden).
Eine Kurzzeittherapie kann auch in eine Langzeittherapie umgewandelt/verlängert werden. Das Höchstkontingent einer Verhaltenstherapie beträgt i.d.R. 80 Stunden.

Psychiater und/oder Psychotherapeut?

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Ein Psychiater ist ein Arzt mit der Facharztausbildung Psychiatrie. Sein Schwerpunkt besteht darin, geeignete Medikamente zur Behandlung einer psychischen Störung zu verschreiben. Eine medikamentöse Behandlung kann begleitend zur Psychotherapie sinnvoll bzw. notwendig sein.

Schweigepflicht

Psychotherapeuten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, d.h. weder das Behandlungsverhältnis noch das durch und über Patienten und Dritte Anvertraute darf in irgendeiner Form bekannt gegeben werden. Gespräche mit Mitbehandlern (z.B. Hausarzt, Psychiater u.a.) oder Einsicht in medizinische Unterlagen dürfen nur mit einer Entbindung der Schweigepflicht durch den Patienten erfolgen.

Qualitätssicherung

Durch die umfassende theoretische und praktische Ausbildung der Psychotherapeuten, die auch Erfahrungen in der Psychiatrie sowie Selbsterfahrung beinhaltet, wird ein hoher Qualitätsstandard der psychotherapeutischen Behandlung erreicht.
Darüber hinaus trägt eine gesetzlich vorgeschriebene kontinuierliche Fortbildung zur Qualitätssicherung der Behandlung bei.

Meine Abrechnungsarten

Kasse, Privat, Selbstzahler (Arztregistereintrag vorhanden).

© 2023 Claudia Krummheuer-Mann / Schreiben Sie mir